Juist

Reiserichtlinien

Für die Insel Juist allgemein ortsüblichen Bestimmungen 
Richtlinien dienen als Orientierung: 
Bitte beim Vermieter verbindliche Regelungen erfragen!

§ 1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald ein Zimmer bzw. eine Wohnung mündlich oder schriftlich bestellt und zugesagt oder bereitgestellt worden ist.
§ 2.Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
§ 3.Der Vermieter verpflichtet sich, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadenersatz zu leisten.
§ 4.Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder den betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen (Einsparungen).
Die Einsparungen betragen bis zu
10 % des Preises bei Ferienwohnungen,
20 % des Preises bei Übernachtung mit Frühstück,
30 % des Preises bei Übernachtung mit Halbpension,
40 % des Preises bei Übernachtung mit Vollpension.
Der Nachweis eines niedrigeren Schadens im Einzelfall bleibt dem Mieter, der Nachweis eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt dem Vermieter vorbehalten.
§ 5.Änderungen bzw. Stornierungen sind unverzüglich telefonisch wie schriftlich mitzuteilen.
§ 6. a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten nicht in Anspruch genommene Quartiere nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben um Ausfälle so gering wie möglich zu halten.
§ 6. b) Bis zur anderweitigen Vergabe der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
§ 7.Die angegebenen Preise verstehen sich incl. Mehrwertsteuer und gelten solange keine Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer eintreten. Es besteht das Recht des Vermieters auf entsprechende Preisänderungen.
§ 8.Die Unterkunft steht am Anreisetag ab 15.00 h zur Verfügung und ist am Abreisetag bis spätestens 10.00 h zu verlassen.
§ 9.Bei einer Aufenthaltsdauer unter vier Tagen ist der Vermieter berechtigt einen Aufpreis pro Person zu verlangen.
§ 10.Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Wird nicht direkt oder z. B. durch Wandel abgeholfen, so ist der Vermieter oder eine vom Vermieter genannte Person zu verständigen. Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein ist der Vertragspartner nicht in der Lage noch etwas zu tun. Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz sind daher ausgeschlossen soweit eine Mängelrüge nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, jedoch schuldhaft unterlassen wurde. Ebenso setzt eine Kündigung des Vertrages durch den Reisenden im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 537 BGB voraus, dass dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
§ 11.Vertragsauflösungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner erfolgen. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis und auch für die Haftung des Vermieters für eingebrachte Sachen die Bestimmungen des BGB.
Wir empfehlen, telefonische Absprachen durch eindeutige schriftliche Vereinbarungen gegenseitig zu bestätigen sowie bei Buchungen für einen längeren Urlaubsaufenthalt auch eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.