|
Reiserichtlinien
|
|
Für die Insel
Juist allgemein ortsüblichen Bestimmungen
Richtlinien dienen als Orientierung:
Bitte beim Vermieter verbindliche Regelungen
erfragen!
§
1. Der Gastaufnahmevertrag ist
abgeschlossen, sobald ein Zimmer bzw. eine Wohnung mündlich oder schriftlich
bestellt und zugesagt oder bereitgestellt worden ist.
§
2.Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages
verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig,
auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
§
3.Der Vermieter verpflichtet sich,
bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadenersatz zu leisten.
§
4.Der Gast ist verpflichtet, bei
Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
den betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter
ersparten Aufwendungen (Einsparungen).
Die Einsparungen
betragen bis zu
10 % des Preises
bei Ferienwohnungen,
20 % des Preises
bei Übernachtung mit Frühstück,
30 % des Preises
bei Übernachtung mit Halbpension,
40 % des Preises
bei Übernachtung mit Vollpension.
Der Nachweis
eines niedrigeren Schadens im Einzelfall bleibt dem Mieter, der Nachweis
eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt dem Vermieter vorbehalten.
§
5.Änderungen bzw. Stornierungen
sind unverzüglich telefonisch wie schriftlich mitzuteilen.
§
6. a) Der Vermieter ist nach Treu
und Glauben gehalten nicht in Anspruch genommene Quartiere nach Möglichkeit
anderweitig zu vergeben um Ausfälle so gering wie möglich zu
halten.
§
6. b) Bis zur anderweitigen Vergabe
der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer
4 errechneten Betrag zu bezahlen.
§
7.Die angegebenen Preise verstehen
sich incl. Mehrwertsteuer und gelten solange keine Änderungen der
wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer
eintreten. Es besteht das Recht des Vermieters auf entsprechende Preisänderungen.
§
8.Die Unterkunft steht am Anreisetag
ab 15.00 h zur Verfügung und ist am Abreisetag bis spätestens
10.00 h zu verlassen.
§
9.Bei einer Aufenthaltsdauer unter
vier Tagen ist der Vermieter berechtigt einen Aufpreis pro Person zu verlangen.
§
10.Der Reisende ist verpflichtet
bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist
insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Vermieter verpflichtet.
Wird nicht direkt oder z. B. durch Wandel abgeholfen, so ist der Vermieter
oder eine vom Vermieter genannte Person zu verständigen. Erfolgt eine
Mängelanzeige erst im Nachhinein ist der Vertragspartner nicht in
der Lage noch etwas zu tun. Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz
sind daher ausgeschlossen soweit eine Mängelrüge nicht von vornherein
aussichtslos gewesen wäre, jedoch schuldhaft unterlassen wurde. Ebenso
setzt eine Kündigung des Vertrages durch den Reisenden im Fall einer
erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 537 BGB voraus,
dass dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde,
wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
§
11.Vertragsauflösungen können
nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner erfolgen. Im Übrigen
gelten für das Vertragsverhältnis und auch für die Haftung
des Vermieters für eingebrachte Sachen die Bestimmungen des BGB.
Wir empfehlen,
telefonische Absprachen durch eindeutige schriftliche Vereinbarungen gegenseitig
zu bestätigen sowie bei Buchungen für einen längeren Urlaubsaufenthalt
auch eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
|
|